Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bau Con Miet & Service GmbH

für die Vermietung und den Verkauf von Bauschildunterkonstruktionen (Stand: 01/2026)
  1. Geltungsbereich und allgemeine Hinweise
    1. Die Vermietung und der Verkauf von Bauschildunterkonstruktionen erfolgt ausschließlich auf Grund dieser vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende oder hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihre Geltung schriftlich anerkannt. Soweit in der „wir“-Form gesprochen wird, ist damit die Imhof GmbH, gemeint.
    2. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
    3. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
    4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
    5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt u.a.), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
    6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  2. Vertragsschluss, Angebotsunterlagen, Angebotsgrundlage
    1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, grafische und/oder technische Dokumentationen (z.B. Fotos, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Die von uns gezeigten und dargestellten Konstruktionsanlagen sind als Beispiele zu verstehen. Die tatsächliche Ausführung der Anlage kann davon geringfügig abweichen. Sofern sich offensichtliche Schreib- und/oder Rechenfehler darin befinden, sind diese nicht bindend.
    2. Unsere Angebote verstehen sich, sofern nicht separat ausgewiesen, inkl. Montagekosten, Materialkosten und notwendigen Geräteeinsatz (Kran, Hebebühne, etc.).
    3. Die Beauftragung durch den Kunden mittels Online-Formular, Fax, E-Mail, Post, mündlich oder fernmündlich gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
    4. Wirksame Verträge kommen erst durch eine Bestätigung von uns in Textform zustande. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns in Textform bestätigt worden sind.
    5. Sofern eine Beauftragung gegen gesetzliche Vorschriften und/oder Rechte Dritter verstoßen sollte, haben wir ein Rücktrittsrecht vom geschlossenen Vertrag.
    6. Bei Änderungen, die durch den Kunden nach Auftragserteilungen bekanntgemacht werden, behalten wir uns ausdrücklich eine Kostenanpassung vor.
  3. Auf- und Abbau, Freigabe für Auf- und Abbau
    1. Die Anlieferung und der Aufbau der Bauschildunterkonstruktion mit samt des bei uns gekauften oder des durch den Kunden gestellten Bauschildes hat durch uns bzw. einen von uns Beauftragten auf Kosten des Kunden zu erfolgen; dasselbe gilt für den Abbau, die Umsetzung der Anlage und die Rücklieferung der Bauschildunterkonstruktion (ohne Bauschild). Die Kosten sind in unserem Angebot ausgewiesen.
    2. Der Aufbau bzw. die Einplanung zur Aufstellungstour erfolgt erst nach Vorlage einer verbindlichen, schriftlichen Freigabe. Diese umfasst mind. Lageplan mit eingezeichnetem Standort und Ausrichtung der Bauschildunterkonstruktion einschließlich Bauschild sowie ein Digitalfoto des Aufstellortes, Angabe des verantwortlichen Ansprechpartners mit Mobilnummer vor Ort und Druckfreigabe bzw. druckfertige Daten. Der Standort und die Ausrichtung der Bauschildunterkonstruktion sollte zudem markiert oder ausgepflockt sein.Die Tragfläche der Bauschildkonstruktion ist zudem durch den Auftraggeber tragfähig in ausreichender vorzubereiten.
    3. Von uns genannte Lieferzeiten sind immer unverbindlich, da die Montagen auf Touren zusammengefasst werden.
    4. Können aufgrund vom Kunden zu vertretenden Gründen (nicht ausreichend gesicherte Zufahrtsmöglichkeit, fehlende Standflächenvorbereitung etc.) oder aufgrund von äußeren Umständen, die wir nicht zu vertreten haben (Wetterlage, Baustellenverhältnisse, Straßensperrungen etc.) vorgesehene Arbeiten (z.B. Aufbau, Abbau etc.) nicht termingerecht durchgeführt werden, so gehen zusätzlich anfallende Kosten (Personal, Hilfsgerät, Anfahrtskosten einer Sonderfahrt etc.) für einen erneuten Termin zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Vereinbarung eines Pauschalpreises für solche Nebenleistungen.Bei Absagen 5 Arbeitstage vor freigegebenem Aufbautermin werden 25 % des Auftragswertes in Rechnung gestellt bzw. bei Absagen 3 Arbeitstage vor freigegebenem Aufbautermin 50 % des Auftragswertes. Bei Absagen einen Arbeitstag oder direkt am Aufstellungstag werden 100 % des Auftragswertes in Rechnung gestellt.
    5. Der Kunde ist verpflichtet, eine geeignete, tragfähige und ebenerdige Standfläche für die Bauschildunterkonstruktion bereitzustellen. Bei Unebenheiten, Wurzelwerk, Pflanzen, Bäumen, Baumaterialien oder anderweitigen Störfaktoren ist die Standfläche vor der Montage durch den Kunden vorzubereiten. Die Standfläche muss mit einem Kran-LKW direkt zugänglich und befahrbar sein.
    6. Wurde die Bauschildunterkonstruktion gemietet, hat der Abbauinnerhalb der Mietdauer zu erfolgen. Der Kunde muss mindestens 15 Arbeitstage vor dem gewünschten Abbautermin uns den Abbau mittels schriftlicher Abbau-Freigabe anzeigen.Die Standfläche muss hierzu frei zugänglich, frei von Anbauten etc. und anfahrbar sein.
  4. Mietbeleuchtung
    1. Bei Bestellung einer Mietbeleuchtung wird diese von uns ebenfalls geliefert und montiert. Die Zuleitung bis Montageort, Verkabelung der Strahler untereinander, Schaltung und gegebenenfalls Einstellung des Dämmerungsschalters bzw. der Zeitschaltuhr ist bauseits durch den Mieter durchzuführen. Bei Bedarf werden die Leuchtmittel von uns zur Verfügung gestellt. Während der Mietzeit erfolgt der Austausch der Leuchtmittel durch den Mieter.Versorgungsanschlüsse, insbesondere für Strom erfolgen bauseits durch den Mieter. Die Trennung der Anschlüsse erfolgt durch den Mieter.
  5. Statik und Haftung
    1. Unsere Anlagen sind gemäß Typenstatik geprüft und erfüllen die Voraussetzung dieser. Sofern der Kunde eine Einzelstatikberechnung wünscht, so sind die Kosten hierfür gesondert zu vergüten.Die auf Statik geprüften baulichen Voraussetzungen (z. B. Geländetragfähigkeit) sind vom Kunden zu gewährleisten. Sofern eine entsprechende Prüfung durch uns erfolgen soll, ist dies zwingend in der Auftragsbestätigung zu vermerken und durch uns zu bestätigen.
  6. Übernahme der Bauschildunterkonstruktion, Mängelrügen, Haftung
    1. Soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, ist die Abnahme der Leistung unmittelbar nach Aufbau der Bautafelkonstruktion durch eine förmliche Abnahme erforderlich.Sofern bei Fertigstellung der Aufbauleistung keine Abnahme erfolgen kann (z. B. wegen fehlender Anwesenheit eines bevollmächtigten Zuständigen) gilt die Anlage als förmlich abgenommen.
    2. Bei Übernahme hat der Kunde die Bauschildunterkonstruktion auf betriebsfähigen und einwandfreien Zustand hin zu untersuchen. Etwaige Mängel sind unverzüglich zu rügen und uns schriftlich anzuzeigen.
    3. Offensichtliche Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht innerhalb von drei Kalendertagen nach Montage eine schriftliche Mängelanzeige bei uns eingegangen ist. Handelsübliche Mängel, wie z.B. geringfügige Farbabweichungen oder Gebrauchsspuren an der Konstruktion, stellen keinen Grund zur Mängelrüge dar.
    4. Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge nehmen wir auf unsere Kosten die Behebung des Mangels selbst vor oder lassen sie durch geeignete Dritte vornehmen.
    5. Im Falle der Vermietung kann der Kunde bei rechtzeitig gerügtem und von uns zu vertretender Mangel für die Zeit des Ausfalls der Mietsache die Miete anteilig und tagesbezogen kürzen. Im Falle des Kaufs kann der Kunde bei rechtzeitig gerügtem und von uns zu vertretenden Mangel Nacherfüllung verlangen. Das Verlangen des Kunden auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall uns zu.Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatz, Mangelfolgeschäden und außervertragliche Ansprüche mit Ausnahme von Ansprüchen, die die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass wir vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.
    6. Befinden wir uns mit der Bereitstellung der Bauschildunterkonstruktion im Verzug, so kann der Kunde einen Verzugsschaden nur verlangen, wenn uns mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
    7. Wir sind berechtigt, dem Kunden anstelle der vertraglich vereinbarten Bauschildunterkonstruktion eine vergleichbare und funktionell annähernd gleichwertige Bauschildunterkonstruktion zur Anmietung bereitzustellen.
    8. Die Bauschildunterkonstruktion wird auf Kosten des Kunden an den vertraglich vereinbarten Aufstellort ausgeliefert und montiert. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Bauschildunterkonstruktion geht mit Auslieferung auf den Kunden über.
    9. Wird die Bauschildunterkonstruktion mit Grund und Boden oder mit einem Gebäude verbunden, so geschieht dies gem. § 95 BGB nur zum vorübergehenden Zweck. Die gemietete Bauschildunterkonstruktion wird nicht Bestandteil eines Grundstückes oder Gebäudes und ist mit Beendigung des Mietverhältnisses wieder zu trennen.
  7. Nebenkosten, Versicherungen
    1. Der Kunde hat sämtliche Nebenkosten, insbesondere die Kosten für Transport, LKW-Maut, Befestigung, Betriebsstoffe, Reinigung usw. neben der Miete und jeweils zzgl. Mehrwertsteuer zu zahlen. Sofern solche Kosten anfallen, werden sie im Angebot ausgewiesen.
    2. Die Transportpreise können sich durch gesetzliche Verfügungen in Form und Höhe der Abgaben ändern (LKW-Maut, Öko-Steuer o.ä.). Wir behalten uns vor, entsprechende Preisänderungen in diesen Fällen an den Kunden weiterzugeben. Dies gilt auch für vertraglich bereits vereinbarte Preise für den Abtransport.
    3. Der Kunde ist verpflichtet, insbesondere im Falle der Vermietung für die Bauschildunterkonstruktion auf eigene Kosten eine Versicherung gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus und Beschädigung abzuschließen bzw. die Bauschildunterkonstruktion als Zusatz seiner Bauwesenversicherung zu melden und aufzunehmen. Der Kunde tritt im Falle der Vermietung bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung, soweit diese die gemietete Bauschildunterkonstruktion betrifft, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.Wir sind im Fall der Vermietung berechtigt, zu Beginn der Mietzeit die Vorlage eines entsprechenden Versicherungsnachweises zu verlangen und bei Nichtvorlage eine Auslieferung abzulehnen. Legt der Kunde den Versicherungsnachweis nicht vor, entbindet ihn dies nicht davon, für diese Zeit die vereinbarte Miete und etwaige Nebenkosten zu zahlen.
  8. Zugang zur Baustelle, Sicherung, Berechtigung
    1. Wir sind im Fall der Vermietung jederzeit berechtigt, die gemietete Bauschildunterkonstruktion während der üblichen Geschäftszeiten beim Kunden bzw. am Aufstellungsort zu besichtigen und auf seinen Zustand hin zu überprüfen.
  9. Pflichten des Kunden
    1. Art, Umfang und Beschaffenheit der Bauschildunterkonstruktion richtet sich ausschließlich nach der im Vertrag vereinbarten Spezifikation. Der Kunde hat vorab selbst zu prüfen, ob die Bauschildunterkonstruktion für die von ihm gewünschte Verwendung geeignet ist.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche ggf. erforderlichen Genehmigungen (insbesondere Baugenehmigungen) und die zu deren Erlangung erforderlichen Unterlagen und Berechnungen rechtzeitig und auf eigene Kosten selbst zu beschaffen oder uns entgeltlich zu beauftragen, diese einzuholen. Zeichnungen und technische Berechnungen jeglicher Art werden von uns nur nach gesonderter Beauftragung und gegen gesonderte Berechnung erstellt. Der Kunde hat sämtliche Steuern und Abgaben, die in Zusammenhang mit der Anlieferung, der Montage und des Einsatzes der Bauschildunterkonstruktion stehen, selbst zu tragen.
    3. Der Kunde ist verpflichtet, uns rechtzeitig auf besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften und Erfordernisse hinzuweisen, die im Zusammenhang mit der Anlieferung, der Montage und dem Einsatz der Bauschildunterkonstruktion stehen.
    4. Im Falle der Vermietung ist der Kunde verpflichtet, die gemietete Bauschildunterkonstruktion immer ordnungsgemäß und vertragsgemäß zu behandeln, insbesondere es vor Überbeanspruchung zu schützen, für sach- und fachgerechte Pflege der Mietsache Sorge zu tragen.Die Reinigungsleistung des Bauschildes und der Unterkonstruktion, kann bei uns als Zusatzleistung beauftragt werden. Der Kunde ist im Fall der Vermietung nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Reparaturen durchführen zu lassen sowie Veränderungen an der gemieteten Bauschildunterkonstruktion, insbesondere An- oder Umbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen. Notwendige Reparaturen, die auf mangelnde Sorgfaltspflicht des Kunden zurückzuführen sind, werden von uns instandgesetzt und berechnet.
    5. Im Falle der Vermietung ist der Kunde nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung die gemietete Bauschildunterkonstruktion unterzuvermieten oder auf andere Art und Weise Dritten zu überlassen. Bauliche Änderungen durch den Kunden bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Kunde ist außerdem nicht berechtigt, die gemietete Bauschildunterkonstruktion ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Aufstellungsort zu verbringen. Aus haftungsrechtlichen und versicherungstechnischen Gründen darf eine Umsetzung der Bauschildunterkonstruktion nur durch unser Fachpersonal erfolgen.Die geplante Umsetzung ist uns mind. 15 AT vorab anzuzeigen. Die hierfür aufkommenden Kosten sind durch den Kunden zu tragen.
    6. Erfolgt ein Zugriff Dritter auf die gemietete Bauschildunterkonstruktion (Beschlagnahme, Pfändung etc.), so ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren und den Dritten auf unser Eigentum an der Mietsache hinzuweisen. Die Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden. Bei einer Verletzung der Informations- und Hinweispflichten hat der Kunde uns den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
  10. Preise und Zahlungsvereinbarungen bei Kauf
    1. Sofern nicht anders vereinbart, behalten wir uns vor, eine Vorkasse von 50% zu verlangen. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
    2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Bauschildunterkonstruktion.
    3. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das benannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
    4. Der Kunde kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.
    5. Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Kunden gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.
  11. Eigentumsvorbehalt bei Kauf
    1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Bauschildunterkonstruktion bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
    2. Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Bauschildunterkonstruktion weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Bauschildunterkonstruktion erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
    3. Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Bauschildunterkonstruktion auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Bauschildunterkonstruktion herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Kunden vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
    4. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
  12. Mietberechnung und Mietzahlung
    1. Die vereinbarte Miete versteht sich lediglich für die angemietete Bauschildunterkonstruktion. Die Mehrwertsteuer und sämtliche Nebenkosten werden gesondert berechnet. Die Miete und die Nebenkosten sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, zu 50 % im Voraus bei Auftragserteilung und zu 50 % nach Auslieferung und Montage zu zahlen. Für jede Mahnung wegen Verzugs hat der Kunde die Kosten in Höhe von jeweils 10,00 € zu ersetzen.
    2. Wird die Miete durch den Kunden nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, kommt er anderweitig in Zahlungsverzug oder liegt ein Verstoß gegen eine Vertragsbestimmung – insbesondere Gefährdung unseres Eigentums an der gemieteten Bauschildunterkonstruktion, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, Zahlungseinstellung etc. – vor, so sind wir berechtigt, die gemietete Bauschildunterkonstruktion ohne Weiteres auf Kosten des Kunden abzuholen. Hierzu hat der Kunde den Zutritt zur gemieteten Bauschildunterkonstruktion und dessen Demontage und Abtransport zu ermöglichen. Die Rücknahme der gemieteten Bauschildunterkonstruktion durch uns lässt die Vertragspflichten des Kunden im Übrigen unberührt. Wir behalten uns die Geltendmachung weiteren Schadens vor.
  13. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
    1. Gegenüber unseren Ansprüchen ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Aufrechnung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  14. Kündigung des Mietverhältnisses
    1. Bei fest vereinbarter Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ausgeschlossen. Bei vorzeitiger Rückgabe der gemieteten Bauschildunterkonstruktion behalten wir uns die Berechnung der Miete und der Nebenkosten bis zum vereinbarten Mietende vor. Dasselbe gilt für die vereinbarte Mindestmietzeit bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag. Nach Ablauf der (Mindest-)Mietzeit verlängert sich der Mietvertrag automatisch jeweils um einen Monat zu den vertraglich vereinbarten Konditionen, wenn der Mieter nicht mit einer Frist von mindestens 15 Arbeitstagen schriftlich die Abbau-Freigabe erklärt und wir der Verlängerung nicht ausdrücklich widersprechen.
    2. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, der Vermögensverschlechterung oder wenn nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich mindert, können wir den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen und die gemietete Bauschildunterkonstruktion ohne Weiteres auf Kosten des Kunden abholen. Dies gilt auch, wenn der Kunde seinen vertraglichen Pflichten nach Abmahnung weiter verletzt oder die Mietsache ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Aufstellungsort verbringt oder nicht bestimmungsgemäß verwendet.
  15. Beendigung der Mietzeit
    1. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem die gemietete Bauschildunterkonstruktion durch uns oder einen von uns Beauftragten demontiert und abgeholt wird, keinesfalls jedoch vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
  16. Instandsetzung, Nachweis der ordnungsgemäßen Rückgabe
    1. Wird die gemietete Bauschildunterkonstruktion in einem nicht ordnungsgemäßen oder vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben, so sind wir berechtigt, die gemietete Bauschildunterkonstruktion sofort auf Kosten des Kunden Instand zu setzen oder den Wiederbeschaffungswert zu verlangen, wenn die Instandsetzungskosten höher als der Wiederbeschaffungswert sind. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzanspruches vor. Der Nachweis, dass die gemietete Bauschildunterkonstruktion in einem ordnungs- und vertragsgemäßen sowie insbesondere vermietungsfähigen Zustand zurückgegeben wurde, obliegt dem Kunden.
  17. Datenschutz
    1. Personenbezogene Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen von uns erhoben, verarbeitet und genutzt.
  18. Sonstige Bestimmungen
    1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts.
    2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Nürnberg. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist.
    3. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
    4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.